LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.07.2016
2 Sa 554/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 13464/15

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 554/16

DRsp Nr. 2018/11237

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung

1. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Die Berufungsklägerin hat daher die Beurteilung des Streitfalls durch das Arbeitsgericht zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie das angefochtene Urteil für unrichtig hält. 2. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO) reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Auch die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.02.2016 - 55 Ca 13464/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand: