LAG Chemnitz - Beschluss vom 12.06.2019
1 Sa 49/19
Normen:
§ 522 Abs 1 S 1 ZPO; § 522 Abs 1 S 2 ZPO; § 66 Abs 2 S 2 ArbGG; § 66 Abs 1 S 1 ArbGG; § 66 Abs 1 S 5 ArbGG; § 319 Abs 1 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1345/17

Unzulässige Berufung bei Versäumung der (verlängerten) BerufungsbegründungsfristBerichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 49/19

DRsp Nr. 2023/12095

Unzulässige Berufung bei Versäumung der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit

1. Hat das Landesarbeitsgericht die am 24. März 2019 ablaufende Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss bis zum 23. April 2019 verlängert und geht die Berufungsbegründung des Klägers am Mittwoch, den 24. April 2019 und somit einen Tag zu spät ein, führt die nicht fristgemäße Berufungsbegründung zur Verwerfung der Berufung als unzulässig. 2. Hat das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen und diese nur versehentlich nicht in den Beschluss aufgenommen, ist eine Korrektur des Beschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2018 - 6 Ca 1345/17 - wird als unzulässig

verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 522 Abs 1 S 1 ZPO; § 522 Abs 1 S 2 ZPO; § 66 Abs 2 S 2 ArbGG; § 66 Abs 1 S 1 ArbGG; § 66 Abs 1 S 5 ArbGG; § 319 Abs 1 ZPO;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29. Juni 2017 zum 31. Dezember 2017. Außerdem verlangt der Kläger seine Weiterbeschäftigung.