Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2018 -
verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29. Juni 2017 zum 31. Dezember 2017. Außerdem verlangt der Kläger seine Weiterbeschäftigung.
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