BSG - Beschluss vom 02.12.2022
B 5 R 124/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BSG, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 107/22
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 114/22
SG Köln, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 1235/20

Unzulässige Beschwerde gegen einen Beschluss des BSGVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 02.12.2022 - Aktenzeichen B 5 R 124/22 AR

DRsp Nr. 2023/949

Unzulässige Beschwerde gegen einen Beschluss des BSG Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 - B 5 R 107/22 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 25.10.2022 (B 5 R 107/22 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.8.2022 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat gegen diesen, ihm am 18.11.2022 zugestellten Beschluss mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 21.11.2021 (gemeint wohl 21.11.2022), beim BSG per Brief eingegangen am 22.11.2022, "Beschwerde" erhoben.

II

Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).