Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 - B
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 25.10.2022 (B
II
Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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