Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. März 2023 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Kläger begehren in der Sache von dem Beklagten die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des
Mit ihren Beschwerden wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind schon aus diesem Grund - ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG), sodass dahinstehen kann, inwieweit die Beschwerdefrist gewahrt worden ist.
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