BSG - Beschluss vom 17.11.2023
B 4 AS 78/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1810/15
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 120/19

Unzulässige Beschwerden in einem Verfahren wegen der Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

BSG, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 78/23 B

DRsp Nr. 2024/1712

Unzulässige Beschwerden in einem Verfahren wegen der Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. März 2023 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

Die Kläger begehren in der Sache von dem Beklagten die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 18.4.2019, Urteil des LSG vom 27.3.2023). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, es habe sich nicht von der Hilfebedürftigkeit der Kläger im streitbefangenen Zeitraum überzeugen können.

Mit ihren Beschwerden wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil ein Zulassungsgrund 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind schon aus diesem Grund - ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG), sodass dahinstehen kann, inwieweit die Beschwerdefrist gewahrt worden ist.