LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.03.2023
L 15 AS 120/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1810/15

Versagung eines Anspruchs auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen Nichtfeststellbarkeit der Hilfebedürftigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2023 - Aktenzeichen L 15 AS 120/19

DRsp Nr. 2024/4817

Versagung eines Anspruchs auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen Nichtfeststellbarkeit der Hilfebedürftigkeit

Sind Gerichte nicht in der Lage, sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein hinreichend klares Bild über die Einkommens- und Vermögenssituation der SGB II -Leistungen begehrenden Person zu verschaffen, kann deren Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungsobliegenheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht nach, sind die Gerichte trotz des Amtsermittlungsprinzips nur eingeschränkt verpflichtet, weiter zu ermitteln.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Oktober 2014 bis einschließlich März 2015.