LAG Chemnitz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 314/14
ArbG Leipzig, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 481/14
Unzulässige Klageänderung in der RevisionsinstanzGegenstand einer FeststellungsklageZweckbefristung und auflösende Bedingung im ArbeitsverhältnisWesensmerkmale einer ZweckbefristungsabredeBefristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung
BAG, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 222/15
DRsp Nr. 2017/5077
Unzulässige Klageänderung in der RevisionsinstanzGegenstand einer FeststellungsklageZweckbefristung und auflösende Bedingung im ArbeitsverhältnisWesensmerkmale einer ZweckbefristungsabredeBefristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung
Orientierungssätze:1. Vor der schriftlichen Unterrichtung der Zweckerreichung nach § 15 Abs. 2TzBfG ist kein Raum für eine Befristungskontrollklage. Ein auf die Unwirksamkeit der Zweckbefristung gerichtetes Klagebegehren ist bis dahin als allgemeine Feststellungsklage nach § 256ZPO auszulegen. Geht die Beendigungsmitteilung während der Tatsacheninstanzen zu, ist die Klage von diesem Zeitpunkt an regelmäßig als Bedingungskontrollklage zu verstehen. Erfolgt die Unterrichtung erst im Laufe des Revisionsverfahrens, steht einem entsprechenden Antragsverständnis entgegen, dass damit eine unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz verbunden wäre. Der Erfolg der Klage hinge nicht nur von der Wirksamkeit der Befristungsabrede, sondern außerdem von der Feststellung der Zweckerreichung sowie der Unterrichtung ab und würde daher zu einer Erweiterung des Prüfprogramms führen.
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