BAG - Urteil vom 21.03.2017
7 AZR 222/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 153
BB 2017, 1011
DStR 2017, 10
EzA TzBfG § 14 Nr. 127
EzA-SD 2017, 3
NZA 2017, 631
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 314/14
ArbG Leipzig, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 481/14

Unzulässige Klageänderung in der RevisionsinstanzGegenstand einer FeststellungsklageZweckbefristung und auflösende Bedingung im ArbeitsverhältnisWesensmerkmale einer ZweckbefristungsabredeBefristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 222/15

DRsp Nr. 2017/5077

Unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz Gegenstand einer Feststellungsklage Zweckbefristung und auflösende Bedingung im Arbeitsverhältnis Wesensmerkmale einer Zweckbefristungsabrede Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung

Orientierungssätze: 1. Vor der schriftlichen Unterrichtung der Zweckerreichung nach § 15 Abs. 2 TzBfG ist kein Raum für eine Befristungskontrollklage. Ein auf die Unwirksamkeit der Zweckbefristung gerichtetes Klagebegehren ist bis dahin als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auszulegen. Geht die Beendigungsmitteilung während der Tatsacheninstanzen zu, ist die Klage von diesem Zeitpunkt an regelmäßig als Bedingungskontrollklage zu verstehen. Erfolgt die Unterrichtung erst im Laufe des Revisionsverfahrens, steht einem entsprechenden Antragsverständnis entgegen, dass damit eine unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz verbunden wäre. Der Erfolg der Klage hinge nicht nur von der Wirksamkeit der Befristungsabrede, sondern außerdem von der Feststellung der Zweckerreichung sowie der Unterrichtung ab und würde daher zu einer Erweiterung des Prüfprogramms führen.