LAG Chemnitz - Urteil vom 18.03.2015
5 Sa 314/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 481/14

Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung eines WarenlagersUnbegründete Feststellungsklage bei unerheblichen Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Zweckbestimmung und zu Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Betriebs

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 314/14

DRsp Nr. 2017/17928

Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung eines Warenlagers Unbegründete Feststellungsklage bei unerheblichen Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Zweckbestimmung und zu Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Betriebs

1. Die gegen eine Zweckbefristung gerichtete Klage kann als Befristungskontrollklage erst erhoben werden, wenn die Arbeitgeberin gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG den Arbeitnehmer schriftlich darüber unterrichtet, wann der Zweck der Befristung erreicht sein wird. Gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Vertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser schriftlichen Unterrichtung, so dass vor einer solchen schriftlichen Unterrichtung nur Raum für eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist, da dem Kläger nicht unterstellt werden kann, dass er eine rechtlich nicht mögliche Klage erheben wollte. 2. Eine Zweckbefristung erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll, wobei die Einigung nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart sein muss. Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist.