LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.08.2017
5 Sa 369/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2867
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 46/16

Unzulässige Kündigungsschutzklage gegen Nicht-ArbeitgeberinUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unschlüssigen Darlegungen zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Konzessionsgeberin für den Betrieb eines Sonderpostengeschäfts

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 369/17

DRsp Nr. 2017/17251

Unzulässige Kündigungsschutzklage gegen Nicht-Arbeitgeberin Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unschlüssigen Darlegungen zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Konzessionsgeberin für den Betrieb eines Sonderpostengeschäfts

1. Eine Kündigungsschutzklage ist unzulässig, wenn sie sich gegen eine Person richtet, welche die Kündigung nicht ausgesprochen hat und diese sich auch nicht zurechnen lässt. 2. Soweit ein Gewerbetreibender, welcher das Recht besitzt, unter Verwendung fremder Ware und fremder Geschäfts- und Markenbezeichnungen einen Sonderpostenmarkt zu betreiben, unternehmerische Freiheiten im personellen Bereich hat und Gewinn erzielt, ist er nicht als "Strohmann" desjenigen anzusehen, der ihm dieses Recht einräumt.

I. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 07.02.2017 - 2 Ca 46/16 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung, die Beschäftigung der Klägerin und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.