BVerfG - Beschluss vom 19.05.2020
1 BvR 672/19
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92; TVG § 4a Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
AuR 2020, 377
EzA TVG § 3a Nr. 2
EzA-SD 2020, 14
NZA 2020, 1029
ZIP 2020, 1369

Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen eine neu eingefügte Regelung zur Tarifkollision in das Tarifvertragsgesetz (TVG); Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Unmittelbare Betroffenheit von Gewerkschaften; Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten; Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 672/19

DRsp Nr. 2020/9769

Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen eine neu eingefügte Regelung zur Tarifkollision in das Tarifvertragsgesetz (TVG); Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Unmittelbare Betroffenheit von Gewerkschaften; Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten; Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92; TVG § 4a Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. - BVerfGE 146, 71 hat der Erste Senat das Tarifeinheitsgesetz insoweit für verfassungswidrig gehalten, als Vorkehrungen dagegen fehlten, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Daraufhin wurde zum 1. Januar 2019 eine neue Regelung zur Tarifkollision in das Tarifvertragsgesetz (TVG) eingefügt, gegen die sich die vorliegenden Rechtssatzverfassungsbeschwerden wenden. Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

II.