BSG - Beschluss vom 17.07.2018
B 2 U 6/18 R
Normen:
SGG § 169 S. 2-3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 342/15
SG München, vom 31.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 34/12

Unzulässige RevisionUmdeutung einer RevisionsschriftAuslegung einer Revisionsschrift

BSG, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen B 2 U 6/18 R

DRsp Nr. 2018/13756

Unzulässige Revision Umdeutung einer Revisionsschrift Auslegung einer Revisionsschrift

1. Die Umdeutung einer Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt ist; in diesem Fall sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels ausgeschlossen unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist oder nicht.2. Eine Auslegung einer Revisionsschrift kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwältin H. aus M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2-3;

Gründe: