Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwältin H. aus M. beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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