BVerfG - Kammerbeschluss vom 17.12.2019
1 BvL 6/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; BAföG § 10 Abs. 3; § 14 Abs. 1 SGB 1; § 7 Abs. 5 SGB 2; § 27 Abs. 3 SGB 2 vom 26.07.2016; § 27 Abs. 4 SGB 2 vom 13.05.2011;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 99/14

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 5 SGB II (juris: SGB 2); Zu den Begründungsanforderungen im Falle einer Verzahnung der vorgelegten Norm mit Regelungen anderer Leistungssysteme (hier: Ausbildungsförderungsrecht); hier: Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für eine Ausbildungsförderung im Falle Zugewanderter fraglich

BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 1 BvL 6/16

DRsp Nr. 2020/2546

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 5 SGB II (juris: SGB 2); Zu den Begründungsanforderungen im Falle einer Verzahnung der vorgelegten Norm mit Regelungen anderer Leistungssysteme (hier: Ausbildungsförderungsrecht); hier: Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für eine Ausbildungsförderung im Falle Zugewanderter fraglich

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; BAföG § 10 Abs. 3; § 14 Abs. 1 SGB 1; § 7 Abs. 5 SGB 2; § 27 Abs. 3 SGB 2 vom 26.07.2016; § 27 Abs. 4 SGB 2 vom 13.05.2011;

[Gründe]

I.

Das Vorlageverfahren betrifft den in § 7 Abs. 5 SGB II geregelten Ausschluss von Auszubildenden von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, aber tatsächlich nicht gefördert wird.