BSG - Beschluss vom 18.11.2019
B 11 SF 11/19 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5;

Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

BSG, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen B 11 SF 11/19 S

DRsp Nr. 2020/1045

Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich mit ihrer vor dem SG Bremen erhobenen Klage (S 44 AS 164/19; zuvor S 27 AS 164/19) gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8.1.2019, durch den der Widerspruch der Klägerin gegen ein Schreiben vom 9.11.2018 als unzulässig verworfen wurde. In dieser von der Rechtsantragstelle aufgenommenen Klage ist ein Wohnort der Klägerin in Bremen, versehen mit dem Zusatz "ausgewiesen durch BPA", aufgenommen, an den auch der Widerspruchsbescheid versandt worden war.

Die Klägerin beantragt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 58 SGG durch das BSG und meint, dass das SG Stuttgart zuständig sei.

II

Der Antrag der Klägerin als am Rechtsstreit Beteiligte (vgl § 58 Abs 2 SGG) auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist als unzulässig zu verwerfen, denn er ist nicht statthaft.