Das Gesuch des Antragstellers, den Präsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Sch., den Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. V., den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. B. sowie die Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. S. und Dr. F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. September 2018 - L
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