Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senates vom 25.09.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erstattet.
Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers (im Folgenden: Antragsteller) gegen den Beschluss des Senates vom 25.09.2019, mit dem der Senat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren
1. Die Anhörungsrüge ist statthaft erhoben worden.
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