LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2019
L 11 KA 63/19 B ER RG
Normen:
SGG § 62; SGG § 178a; GKG § 69a Abs. 1 Nr. 1; GKG § 69a Abs. 2 S. 1; GKG § 69a Abs. 4 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 2/18

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderung an die Rüge einer sog. Überraschungsentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen L 11 KA 63/19 B ER RG

DRsp Nr. 2019/17338

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderung an die Rüge einer sog. "Überraschungsentscheidung"

Tenor

Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senates vom 25.09.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 178a; GKG § 69a Abs. 1 Nr. 1; GKG § 69a Abs. 2 S. 1; GKG § 69a Abs. 4 S. 1 und S. 5;

Gründe

Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers (im Folgenden: Antragsteller) gegen den Beschluss des Senates vom 25.09.2019, mit dem der Senat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren L 11 KA 51/18 B ER endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt hat, ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist sie statthaft (§ 69a Abs. 4 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]) und innerhalb der Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 und 4 GKG erhoben worden. Jedoch haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 69 Abs. 2 Satz 5 GKG).

1. Die Anhörungsrüge ist statthaft erhoben worden.