BSG - Beschluss vom 04.10.2023
B 5 R 72/23 AR
Normen:
SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 53/23
LSG Bayern, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 400/22
SG Würzburg, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 47/21

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenErhebung durch einen ProzessbevollmächtigtenDarlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 04.10.2023 - Aktenzeichen B 5 R 72/23 AR

DRsp Nr. 2023/15986

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Erhebung durch einen Prozessbevollmächtigten Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht von einem Prozessbevollmächtigten erhoben wird und zudem dem Vortrag nicht entnommen werden kann, inwiefern das BSG den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Der im Jahr 1971 geborene Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Versagung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Senat hat mit Beschluss vom 1.8.2023 (B 5 R 53/23 AR) seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 14.6.2023, die er ohne Mitwirkung eines zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben hatte, als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Kläger am 1.9.2023 zugestellt worden.