Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die endgültige Entscheidung über Grundsicherungsleistungen und eine darauf beruhende Erstattungsentscheidung des Beklagten für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017.
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