LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.08.2020
L 3 AS 24/20
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 1178/17

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristgerechter EinlegungAnforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus gesundheitlichen Gründen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 24/20

DRsp Nr. 2021/11742

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristgerechter Einlegung Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus gesundheitlichen Gründen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus gesundheitlichen Gründen kann nicht gewährt werden, wenn sich aus den ärztlichen Unterlagen keine Hinweise auf die gesundheitliche Unfähigkeit ergeben, eine Berufung einzulegen und sich aus den medizinischen Unterlagen insbesondere nicht entnehmen lässt, dass die Fähigkeit, einen kurzen Brief zu verfassen, ununterbrochen aufgehoben war.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die endgültige Entscheidung über Grundsicherungsleistungen und eine darauf beruhende Erstattungsentscheidung des Beklagten für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017.