LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2019
L 5 KR 153/19
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 1; SGG § 202; ZPO § 174;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1004/18

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine fristgerechte Berufungseinlegung beim Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Prozessbevollmächtigten an einem Sonnabend

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 153/19

DRsp Nr. 2021/6272

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine fristgerechte Berufungseinlegung beim Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Prozessbevollmächtigten an einem Sonnabend

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 1; SGG § 202; ZPO § 174;

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren weiter ihren Anspruch auf Gewährung einer stationär durchzuführenden Liposuktion an beiden Knieinnenseiten. Vorab ist über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden.

Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 02.09.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 und Gewährung der stationär durchzuführenden Liposuktion durch Urteil vom 03.12.2018 abgewiesen. Gegen das der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 29.12.2018 (Samstag) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.01.2019 (Donnerstag) Berufung eingelegt.