Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.12.2015 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger machte ursprünglich eine Untätigkeit seitens des Beklagten geltend und begehrt nun, den Beklagten zu verpflichten, an ihn Rechtsmittelkosten i.H.v. 32,95 EUR zu zahlen.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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