LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2019
L 12 AS 1860/17
Normen:
SGG § 144 Abs. 4; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 156 Abs. 1; SGG § 158 S. 1; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 180; SGG § 193 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 2231/15

Unzulässigkeit der Berufung in einem Rechtsstreit über die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens - hier die Erstattung außergerichtlicher RechtsmittelkostenAnforderungen an die Fortsetzung eines Berufungsverfahrens nach einer Erledigungserklärung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen L 12 AS 1860/17

DRsp Nr. 2020/14072

Unzulässigkeit der Berufung in einem Rechtsstreit über die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens – hier die Erstattung außergerichtlicher Rechtsmittelkosten Anforderungen an die Fortsetzung eines Berufungsverfahrens nach einer Erledigungserklärung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 4; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 156 Abs. 1; SGG § 158 S. 1; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 180; SGG § 193 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II;

Tatbestand

Der Kläger machte ursprünglich eine Untätigkeit seitens des Beklagten geltend und begehrt nun, den Beklagten zu verpflichten, an ihn Rechtsmittelkosten i.H.v. 32,85 EUR zu zahlen.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Mit Bescheid vom 09.01.2014 erließ der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2014 Widerspruch.