BSG - Beschluss vom 02.06.2023
B 12 R 2/23 AR
Normen:
SGG § 101 Abs. 2; SGG § 169 S. 3; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 893/19 SG

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und von KostengrundentscheidungenKeine Entscheidung in der Hauptsache

BSG, Beschluss vom 02.06.2023 - Aktenzeichen B 12 R 2/23 AR

DRsp Nr. 2023/11477

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und von Kostengrundentscheidungen Keine Entscheidung in der Hauptsache

Tenor

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2022 und vom 12. September 2022 - L 21 R 893/19 - werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für die Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 2; SGG § 169 S. 3; SGG § 177;

Gründe