BSG - Beschluss vom 14.09.2023
B 5 R 130/23 B
Normen:
SGG § 169 S. 2-3; SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 261/23
SG Detmold, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 261/18

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenUnanfechtbarkeit eines Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 14.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 130/23 B

DRsp Nr. 2023/13683

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Unanfechtbarkeit eines Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2-3; SGG § 177;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat ihre Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten abgewiesen (Urteil vom 24.11.2022). Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung beim LSG eingelegt. Durch Beschluss vom 1.8.2023 hat das LSG den Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.8.2023 Beschwerde beim BSG eingelegt. Das LSG habe aus zeitlichen Gründen bei der Beschlussfassung weiteres entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigen können und hätte aus Sicht der Klägerin dem Prozesskostenhilfegesuch stattgeben müssen.

II