LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.2019
2 Sa 369/18
Normen:
ZPO § 233 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5794/17

Unzulässigkeit der ContainersignaturKeine Wiedereinsetzung wegen Verletzung gerichtlicher HinweispflichtHinweispflicht nur bei offenkundigen Formmängeln

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 369/18

DRsp Nr. 2020/1794

Unzulässigkeit der Containersignatur Keine Wiedereinsetzung wegen Verletzung gerichtlicher Hinweispflicht Hinweispflicht nur bei offenkundigen Formmängeln

Die Gerichte trifft auch unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht keine anlasslose Pflicht, die Formalien einer als elektronisches Dokument eingehenden Rechtsmittelschrift abweichend vom ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingehend richterlich prüfen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zuvor für eine Kontrolle zur Feststellung von „ohne weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ bzw. „äußerlich“ zu erkennender Formmängel gesorgt ist.

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 10. September 2018 hinsichtlich der versäumten Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - Az.: 3 Ca 5794/17 - wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - Az.: 3 Ca 5794/17 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 233 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand