BAG - Urteil vom 14.12.2010
9 AZR 642/09
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 2923
NJW 2011, 1988
NZA 2011, 509
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 124/09
ArbG Berlin, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 9534/08

Unzulässigkeit der Einführung neuer prozessualer Ansprüche in der Revisionsinstanz; Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag als Beschränkung des Klageantrags; Teilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell; Auswirkungen mehrfacher Verlängerungen der Vertragslaufzeit auf die Dauer der Freistellungsphase

BAG, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 642/09

DRsp Nr. 2011/5420

Unzulässigkeit der Einführung neuer prozessualer Ansprüche in der Revisionsinstanz; Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag als Beschränkung des Klageantrags; Teilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell; Auswirkungen mehrfacher Verlängerungen der Vertragslaufzeit auf die Dauer der Freistellungsphase

Orientierungssätze: 1. Die Einführung neuer prozessualer Ansprüche ist in der Revisionsinstanz wegen § 559 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. 2. Der Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag stellt bei unverändertem Sachverhalt nur eine Beschränkung des Klageantrags dar, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. Eine solche Antragsbeschränkung ist auch in der Revisionsinstanz zulässig.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 - 23 Sa 124/09 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. November 2008 - 40 Ca 9534/08 - wird teilweise zurückgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in dem Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2018 von der Arbeitsleistung freizustellen. Es wird festgestellt, dass dem Kläger während dieser Freistellung 100 % der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten zu zahlen ist.