I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2012 wird zurückgewiesen, soweit sie über das Anerkenntnis vom 3. Dezember 2019 hinausgeht.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine in ihren Verwaltungsakten befindliche Gesprächsnotiz über ein Telefonat mit dem Jobcenter vom 8. März 2007 zu löschen.
Bei einem Arbeitsunfall am 25. November 2002 hatte sich die Klägerin Brüche und Nervenverletzungen im Gesichtsbereich und am Brustkorb zugezogen. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 15. November 2005 als Unfallfolgen anerkannt:
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