LSG Hessen - Urteil vom 03.12.2019
L 3 U 107/12
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 35; SGB X § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a); SGB X § 67d Abs. 1; SGB X § 69 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 84 Abs. 2 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 30/10

Unzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenFehlendes Feststellungsinteresse bei einer Klage gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Daten - hier die Speicherung von Angaben eines Jobcenter-Mitarbeiters in einem Telefonvermerk in einer Verwaltungsakte der Berufsgenossenschaft

LSG Hessen, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen L 3 U 107/12

DRsp Nr. 2020/13166

Unzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Fehlendes Feststellungsinteresse bei einer Klage gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Daten – hier die Speicherung von Angaben eines Jobcenter-Mitarbeiters in einem Telefonvermerk in einer Verwaltungsakte der Berufsgenossenschaft

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2012 wird zurückgewiesen, soweit sie über das Anerkenntnis vom 3. Dezember 2019 hinausgeht.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 35; SGB X § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a); SGB X § 67d Abs. 1; SGB X § 69 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 84 Abs. 2 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine in ihren Verwaltungsakten befindliche Gesprächsnotiz über ein Telefonat mit dem Jobcenter vom 8. März 2007 zu löschen.

Bei einem Arbeitsunfall am 25. November 2002 hatte sich die Klägerin Brüche und Nervenverletzungen im Gesichtsbereich und am Brustkorb zugezogen. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 15. November 2005 als Unfallfolgen anerkannt: