LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.05.2019
L 5 KR 32/18
Normen:
SGG § 131; IFG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 722/16

Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Klage aufgrund eines fehlenden VorverfahrensKein Anspruch auf Offenlegung bzw. Herausgabe der Telefonnummern der zuständigen Sachbearbeiter der Behörde

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 32/18

DRsp Nr. 2021/6268

Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Klage aufgrund eines fehlenden Vorverfahrens Kein Anspruch auf Offenlegung bzw. Herausgabe der Telefonnummern der zuständigen Sachbearbeiter der Behörde

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 21.08.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 131; IFG § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zu Unrecht die Herausgabe der Telefonnummern der für ihn zuständigen Sachbearbeiter verweigert hat.

Der Kläger hat am 19.06.2016 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben und "Herausgabe der Durchwahl-Telefonnummern meiner .... Sachbearbeiter" beantragt, ohne zuvor ein entsprechendes Begehren im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens an die Beklagte gerichtet zu haben. Der Anspruch ergebe sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Wenn danach bereits grundsätzlich ohne persönliches Betroffensein ein Anspruch auf die Herausgabe der Telefonliste einer Behörde bestehe, so müsse ihm als Versicherten der Beklagten erst recht ein Anspruch auf die Telefonnummern seiner Sachbearbeiter zustehen.