BSG - Urteil vom 12.12.2018
B 6 KA 50/17 R
Normen:
SGB V § 116 S. 1; Ärzte-ZV § 31a;
Fundstellen:
BSGE 127, 109
NZS 2019, 661
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 18/15
SG Marburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 11/15

Unzulässigkeit der Heranziehung eines zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Klinikarztes zum ärztlichen BereitschaftsdienstAnknüpfung an den Zulassungsstatus und nicht an die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung

BSG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 50/17 R

DRsp Nr. 2019/2946

Unzulässigkeit der Heranziehung eines zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Klinikarztes zum ärztlichen Bereitschaftsdienst Anknüpfung an den Zulassungsstatus und nicht an die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung

Ermächtigte Krankenhausärzte können auf der Grundlage einer allein von der Kassenärztlichen Vereinigung erlassenen Bereitschaftsdienstordnung nicht verpflichtet werden, am Notdienst teilzunehmen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGB V § 116 S. 1; Ärzte-ZV § 31a;

Gründe:

I

Der Kläger, ein ermächtigter Krankenhausarzt, wendet sich gegen die Heranziehung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) durch die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) Hessen.