LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.10.2019
L 12 AS 947/19
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 141; SGG § 202;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 3367/18

Unzulässigkeit der Klage gegen die Änderung der Bedarfsgemeinschafts-Nummer im sozialgerichtlichen Verfahren nach Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen L 12 AS 947/19

DRsp Nr. 2020/1981

Unzulässigkeit der Klage gegen die Änderung der Bedarfsgemeinschafts-Nummer im sozialgerichtlichen Verfahren nach Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 141; SGG § 202;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung seiner BG-Nummer.

Mit Schreiben vom 25.08.2018, eingegangen bei Gericht am 27.08.2018, hat der Kläger Klage erhoben. Dieses Schreiben ist - abgesehen vom letzten Satz - identisch mit der Klageschrift zu dem zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 24 AS 3843/15.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe seine BG-Nummer geändert, ohne ihn vorher darüber zu informieren. Er habe den Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2015 und vom 17.09.2015 gebeten, diese Änderung der BG-Nummer rückgängig zu machen. Die Änderung der BG-Nummer sei rechtswidrig.

Das Sozialgericht hat die Akten zum Streitverfahren S 24 AS 3843/15 beigezogen und die Beteiligen auf die Entscheidung in diesem Verfahren hingewiesen.

Der Kläger hat beantragt schriftsätzlich sinngemäß,