LSG Hamburg - Urteil vom 11.11.2020
L 2 AL 23/20
Normen:
SGG § 65a Abs. 2; SGG § 65a Abs. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG §§ 77 ff.; ERVV;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 531/19

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Durchführung eines VorverfahrensAnforderungen an die Übermittlung von Rechtsmitteln im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs

LSG Hamburg, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen L 2 AL 23/20

DRsp Nr. 2020/17527

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Durchführung eines Vorverfahrens Anforderungen an die Übermittlung von Rechtsmitteln im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 2; SGG § 65a Abs. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG §§ 77 ff.; ERVV;

Tatbestand: