BSG - Beschluss vom 13.12.2022
B 11 AL 17/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 106a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 1983/22
SG Freiburg, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 356/05

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenUnwirksamkeit einer privatschriftlichen Beschwerde

BSG, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 17/22 AR

DRsp Nr. 2023/1763

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Unwirksamkeit einer privatschriftlichen Beschwerde

Ein vom Kläger persönlich an das BSG gerichtetes Schreiben ist als nicht formgerecht eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 106a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 25.11.2022 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten, ihm am 25.10.2022 zugestellten, Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).