Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 25.11.2022 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten, ihm am 25.10.2022 zugestellten, Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das
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