BSG - Beschluss vom 04.08.2020
B 5 R 152/20 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 169; GG Art. 95 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3846/19
SG Freiburg, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 4713/18

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenWirksamkeit nur bei Erhebung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen B 5 R 152/20 B

DRsp Nr. 2020/12645

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Wirksamkeit nur bei Erhebung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 169; GG Art. 95 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger beanstandet inhaltlich, dass die von der Beklagten in diversen Rentenauskünften mitgeteilten Beträge der von ihm künftig zu erwartenden Altersrente, deren Berechnung er nicht nachvollziehen könne, viel zu gering seien - insbesondere im Vergleich zu den Rentensystemen in Österreich oder in der Schweiz. Zudem stimme das von der Beklagten angegebene Renteneintrittsdatum "1.12.2029" nicht. Er trägt dies im Rahmen einer Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 22.2.2018 vor. In jenem Bescheid war ein Antrag auf Überprüfung des Vormerkungsbescheids vom 30.6.2017 hinsichtlich der Feststellung von beitragspflichtigen Einnahmen für einen Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld II (1.1.2007 bis 31.12.2010) abgelehnt worden.