BVerfG - Beschluß vom 10.03.1995
1 BvR 342/95
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2, Abs. 3 ; BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 ; SGB VI § 256a § 259b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DtZ 1995, 325

Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 342/95

DRsp Nr. 2005/16745

Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, hier gegen § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG, ist einer Prüfung in der Sache nur zugänglich, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit bedeutet, daß das Gesetz unmittelbar, also ohne einen weiteren vermittelnden Akt, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt. 2. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, muß der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2, Abs. 3 ; BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 ; SGB VI § 256a § 259b Abs. 1 ;

Gründe:

I.