BSG - Urteil vom 05.12.2017
B 12 P 2/16 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 1 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2018, 1466
NZS 2018, 999
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 39/15
SG Mainz, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 39/14

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

BSG, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen B 12 P 2/16 R

DRsp Nr. 2018/8265

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

1. Wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist, liegt eine unverschuldete Fristversäumung vor.2. Mit dem Vortrag, dass sich der bisher mit der Eintragung und Überwachung der Fristen betraute Mitarbeiter als überaus sorgfältig erwiesen habe und deshalb keine Veranlassung bestanden habe, die Eintragung im Fristenkalender infrage zu stellen, ist ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan.3. Ein Rechtsanwalt muss die Berechnung von Fristen, die nicht zu den Routinefristen gehören, selbst übernehmen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 1 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.