LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2015
L 5 P 39/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB I § 56 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 56 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1 und S. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 2047
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 39/14

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen L 5 P 39/15

DRsp Nr. 2016/744

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der Kinder seiner Partnerin, die nicht gleichzeitig seine eigenen Kinder sind, im gemeinsamen Haushalt mit erzieht, ist nicht Elternteil im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I und deshalb nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung befreit. Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der Kinder seiner Partnerin, die nicht gleichzeitig seine eigenen Kinder sind, im gemeinsamen Haushalt mit erzieht, ist nicht Elternteil im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I und deshalb nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung befreit.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21.4.2015 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB I § 56 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 56 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1 und S. 2;

Tatbestand