BSG - Beschluss vom 27.06.2023
B 1 KR 27/22 R
Normen:
SGG § 65d S. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 169 S. 2-3; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 958
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 61/21
SG Aurich, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 104/17

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der BegründungsfristKeine Wiedereinsetzung in den vorigen StandVerschulden des ProzessbevollmächtigtenKeine Wiedereinsetzung bei Störung des elektronischen Rechtsverkehrs

BSG, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 27/22 R

DRsp Nr. 2023/10438

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der Begründungsfrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verschulden des Prozessbevollmächtigten Keine Wiedereinsetzung bei Störung des elektronischen Rechtsverkehrs

1. Ein Kläger muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. 2. Das Unterlassen der hinreichenden Fristenkontrolle durch einen Rechtsanwalt begründet ein Verschulden. 3. Die vorübergehende Unmöglichkeit des elektronischen Versands von Nachrichten am Tag des Fristablaufs aufgrund von technischen Störungen begründet für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2022 wird abgelehnt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65d S. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 169 S. 2-3; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I