Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2022 wird abgelehnt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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