LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.09.2022
L 16 KR 61/21
Normen:
SGG § 193 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 310
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 104/17

Kostenübernahme für stationäre LiposuktionenPotentialleistungen außerhalb eines ErprobungsverfahrensBegriff der schwerwiegenden Erkrankung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 61/21

DRsp Nr. 2022/17350

Kostenübernahme für stationäre Liposuktionen Potentialleistungen außerhalb eines Erprobungsverfahrens Begriff der schwerwiegenden Erkrankung

Potentialleistungen außerhalb eines Erprobungsverfahrens dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, für die nach dem jeweiligen Behandlungsziel eine Standardtherapie nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 25. März 2021 B 1 KR 25/20 R Rn 19, 40 ff).Berührungs- und Druckschmerzen und rezidivierende Hämatome im Bereich der Oberarme und Oberschenkel sind keine schwerwiegenden Erkrankungen in diesem Sinne.Werden die engen Voraussetzungen der §§ 4 Abs 2 und/oder 4 Abs 3 der mit Wirkung vom 7. Dezember 2019 in Kraft getretenen RL über Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136 Abs 1 Satz1 Nr 2 SGB V bei Verfahren der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III (QS-RL) selbst bei Vorliegen eines Lipödems Stadium III nicht erfüllt, kann ein Anspruch auf die Kostenübernahme für eine stationäre Liposuktion nicht unter Umgehung der vom GBA festgesetzten Voraussetzungen mit Verweis auf das Potential der Methode unmittelbar aus § 137c Abs 3 Satz 1 SGB V hergeleitet werden.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 8. Januar 2021 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.