BSG - Beschluss vom 12.04.2018
B 12 KR 10/17 R
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 164 Abs. 2 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 909
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 258/15
SG Bremen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 4/13

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumens der RevisionsbegründungsfristWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei stressbedingter Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwaltes ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit

BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 10/17 R

DRsp Nr. 2018/8204

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei stressbedingter Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwaltes ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit

1. Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art 103 Abs 1 GG steht in einem funktionellen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie. 2. Bei der Auslegung und Anwendung von Prozessrecht muss sichergestellt werden, dass den Beteiligten der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. 3. Die Anforderungen an die Darlegung von Wiereinsetzungsgründen dürfen deshalb nicht überspannt werden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 164 Abs. 2 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I