BSG - Beschluss vom 13.12.2022
B 3 KR 10/22 R
Normen:
SGG § 65d S. 1 und S. 3 und S. 4 Hs. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 169 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 24/20
SG Oldenburg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 64 KR 448/17

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die RevisionsbegründungKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht glaubhaft gemachter Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung

BSG, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 10/22 R

DRsp Nr. 2023/2670

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Revisionsbegründung Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht glaubhaft gemachter Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung

1. Die auf die Zulassung der Revision zielenden Darlegungen in einem der Revision vorangegangenen Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können die eigenständige Geltendmachung von Sach- oder Verfahrensrügen im Revisionsverfahren unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des LSG nicht ersetzen. 2. Ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach im Sinne von § 65d Satz 4 Halbsatz 1 SGG nicht glaubhaft gemacht, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2021 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65d S. 1 und S. 3 und S. 4 Hs. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 169 S. 1-2;

Gründe