BAG - Beschluss vom 15.10.2013
3 AZR 640/13
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 105/10
ArbG Mannheim, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 118/10

Unzulässigkeit der Revision wegen Nichteinhaltung der Revisionsfrist

BAG, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 640/13

DRsp Nr. 2013/22897

Unzulässigkeit der Revision wegen Nichteinhaltung der Revisionsfrist

Ist das Urteil länger als fünf Monate nach Verkündung in vollständig abgefasster Form zugestellt worden, so beginnt die Revisionsfrist bereits mit Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung zu laufen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 10. Januar 2013 - 16 Sa 105/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.404,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 anzupassen.

Das Arbeitsgericht hat der auf Zahlung rückständiger Beträge für die Zeit von Januar 2009 bis September 2010 in Höhe von insgesamt 1.570,17 Euro brutto nebst Zinsen und auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.169,49 Euro brutto ab Oktober 2010 gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Leistungen in Höhe von 1.402,38 Euro brutto nebst Zinsen und ab Oktober 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.161,50 Euro brutto zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.