Gründe:
A.
I. Die von den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesminister der Justiz vereinbarte Neufassung der Strafvollstreckungsordnung - im folgenden: StVollstrO - vom 15. Februar 1956 wurde für Rheinland-Pfalz vom Justizminister dieses Landes mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft gesetzt (MinBl. von Rheinland-Pfalz Sp. 201). Eine Änderung der Strafvollstreckungsordnung vom 1. Dezember 1958 trat für das Land Rheinland-Pfalz am 1. Januar 1959 in Kraft (MinBl. von Rheinland-Pfalz Sp. 1355).
§ 5 Abs. 1 StVollstrO bestimmt:
"Auf Grund des § 451 Abs. 3 StPO wird dem Amtsrichter die Vollstreckung in den Sachen übertragen, in denen er im ersten Rechtszug als Einzelrichter entschieden hat. Seine Tätigkeit als Vollstreckungsbehörde ist kein Teil der Rechtsprechung; der Amtsrichter ist daher insoweit weisungsgebunden."
Nach § 5 Abs. 3 StVollstrO ist der Amtsrichter auch Vollstreckungsbehörde für die nach § 470 AO festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen.