LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.06.2020
L 9 SO 264/19
Normen:
BSHG; SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGB X § 20; SGB X § 21; SGB X § 25;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SO 454/15

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren - hier in einem Verfahren über die Ablehnung eines Umzugsgesuchs nach dem BSHG aufgrund gesundheitlicher BeeinträchtigungenAnforderungen an den Eintritt von Verwirkung eines Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen L 9 SO 264/19

DRsp Nr. 2021/6350

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren – hier in einem Verfahren über die Ablehnung eines Umzugsgesuchs nach dem BSHG aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Anforderungen an den Eintritt von Verwirkung eines Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Köln vom 17.07.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BSHG; SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGB X § 20; SGB X § 21; SGB X § 25;

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Bescheidung diverser Anträge im Zusammenhang mit einem Zustimmungsersuchen des damals im Sozialhilfebezug der Beklagten stehenden Klägers zu einem Wohnungswechsel Anfang der 2000er Jahre.

Der am 00.00.1971 geborene Kläger - gebürtiger Iraker und nach eigenen Angaben seit 1997 in der Bundesrepublik lebend - wohnte u.a. in dem Zeitraum von 1999 bis 2002 in Mietwohnungen im Stadtgebiet der Beklagten, und zwar ab Februar 1999 unter der Anschrift C-Straße. 0 und ab Juni 2002 in der N-Straße 00. Im August 2009 ist er nach L verzogen.