BSG - Beschluss vom 23.11.2022
B 3 KR 12/22 AR
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BSG, vom 01.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 KR 8/22 AR
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 610/22
SG Düsseldorf, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 449/22

Unzulässigkeit einer AnhörungsrügeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 12/22 AR

DRsp Nr. 2023/661

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. November 2022 - B 3 KR 8/22 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den Beschluss des Senats vom 1.11.2022 ist unzulässig 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

Zum einen entspricht die vom Antragsteller selbst und ohne Antrag auf PKH erhobene Anhörungsrüge, die wie eine Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist daher unzulässig 73 Abs 4 SGG), zum anderen ließe sich ihr keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 1.11.2022 entnehmen 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Dass der Beschluss nicht unterschrieben sei - was nicht zutrifft - begründet einen solchen Verstoß nicht.

Die Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter