1. Die Berufung des Klägers gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.06.2020, Aktenzeichen
2. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bei Einlegung der Berufung müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG). Das sind zum einen Rechtsanwälte und zum anderen die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen, also
• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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