BSG - Beschluss vom 06.06.2018
B 12 R 16/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4424/17
SG Ulm, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2071/13

Unzulässigkeit einer NichtzulassungsbeschwerdeKeine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen B 12 R 16/18 B

DRsp Nr. 2018/12081

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Die Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar. 2. Deshalb ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er über den 8.6.2011 hinaus der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung unterlegen hat. Insbesondere wendet er sich dagegen, dass das LSG ausgehend von E-Mails zwischen der beigeladenen Arbeitgeberin/Auftraggeberin und dem Kläger von einem einvernehmlichen Ende der Tätigkeit am 8.6.2011 ausgegangen ist.