Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von dem Kläger persönlich am 5.9.2019 eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen das ihm am 25.5.2019 zugestellte vorbezeichnete Urteil des LSG vom 11.4.2019 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom
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