BVerfG - Beschluß vom 15.10.1963
1 BvL 29/56
Normen:
BVerfGG § 26 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 135
AP Nr. 5 zu Art. 100 GG
BB 1963, 1356
DÖV 1965, 392
RdA 1964, 159
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 11.01.1956 - Vorinstanzaktenzeichen K 224/55

Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der Vorlagefrage

BVerfG, Beschluß vom 15.10.1963 - Aktenzeichen 1 BvL 29/56

DRsp Nr. 1996/7624

Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der Vorlagefrage

»1. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Artikel 100 Absatz 1 GG2. Unterbreitet ein Gericht, das nach seiner Stellung im Aufbau der Gerichte gerade dazu berufen ist, die für die Rechtsfindung erheblichen Tatsachen zu ermitteln, und dem die Rechtsordnung hierzu die prozessualen Mittel zur Verfügung stellt, dem Bundesverfassungsgericht einen Tatsachenkomplex zur rechtlichen Beurteilung, so darf es sich auch nicht unter Berufung auf seine aus freier Beweiswürdigung geschöpfte richterliche Überzeugung mit einem summarischen Hinweis begnügen; vielmehr muß es unter Abwägung des Für und Wider zu einer exakten Tatsachenfeststellung gelangen und in einer für das BVerfG nachprüfbaren Weise im einzelnen die Tatsachen und Erwägungen angeben, die für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind.

Normenkette:

BVerfGG § 26 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.