LAG Köln - Urteil vom 22.06.2023
8 Sa 78/23
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 3; EStG § 39e; Tarifvertrag Kurzarbeit v. 27.03.2019 § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2847/22

Unzulässigkeit einer StufenklageAuskunftsanspruch nach Treu und GlaubenUnzulässigkeit eines unbezifferten ZahlungsantragsFeststellungsinteresse bei progressionsbedingtem Steuerschaden

LAG Köln, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 78/23

DRsp Nr. 2023/14252

Unzulässigkeit einer Stufenklage Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben Unzulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags Feststellungsinteresse bei progressionsbedingtem Steuerschaden

Einzelfallentscheidung zur Frage der Zulässigkeit eiern Klage auf Erteilung korrigierter Vergütungsabrechnungen zur Vorbereitung eines bezifferten Zahlungsantrags sowie zur Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich eines geltend gemachten Steuerschadens

1. Ist es dem Arbeitnehmer möglich, auf der Grundlage ihm bekannter Abrechnungsdaten seinen Leistungsantrag für eine Leistungsklage selbst zu bestimmen, ist eine Stufenklage auf Rechnungslegung mit anschließendem Leistungsantrag unzulässig. 2. Eine materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehende Auskunftspflicht kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Arbeitgeber die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. 3. Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, da der Umfang der begehrten Zahlungen unklar bleibt.