BVerfG - Beschluß vom 14.02.2005
1 BvR 199/05
Normen:
SGB II § 15 § 16 Abs. 3 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 21 Abs. 3 ; GG Art. 12 Abs. 2, 3 Art. 6 Abs. 2, 3 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen einzelne Regelungen des Hartz IV-Gesetzes mangels Erschöpfung des Rechtswegs

BVerfG, Beschluß vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 199/05

DRsp Nr. 2005/4992

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen einzelne Regelungen des Hartz IV-Gesetzes mangels Erschöpfung des Rechtswegs

Normenkette:

SGB II § 15 § 16 Abs. 3 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 21 Abs. 3 ; GG Art. 12 Abs. 2, 3 Art. 6 Abs. 2, 3 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) zum 1. Januar 2005 eingeführt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat das Recht zum Umgang mit seinem minderjährigen Sohn. Er ist arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Gegen den ersten Bescheid hat er Widerspruch erhoben. Weitere Angaben macht er im vorliegenden Verfahren nicht.