BVerfG - Beschluss vom 10.10.2019
1 BvR 2276/19
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7740 Js 216449/17

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung; Erlass einer sitzungspolizeilichen Anonymisierungsanordnung im Strafverfahren

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 2276/19

DRsp Nr. 2019/15773

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung; Erlass einer sitzungspolizeilichen Anonymisierungsanordnung im Strafverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die teilweise Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer sitzungspolizeilichen Anordnung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte eines Angeklagten in einem Strafverfahren.

1. Der nicht öffentlich bekannte Beschwerdeführer ist einer der Angeklagten in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Kassel wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit Aufträgen seitens einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn. Das sich über mehrere Verhandlungstage erstreckende, weiterhin andauernde Strafverfahren war mehrfach Gegenstand der Presseberichterstattung, ohne dass bisher in identifizierender Weise über die Angeklagten berichtet worden wäre. In der Sitzung vom 1. Oktober 2019 erschien erstmals im Auftrag einer regionalen Tageszeitung eine Gerichtszeichnerin.