Das den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Gesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - B
Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2019 -
Kosten sind nicht zu erstatten.
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