BSG - Beschluss vom 27.08.2020
B 2 U 16/20 BH
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BSG, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 2/20
BSG, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 166/19 B
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 396/18
SG Düsseldorf, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 58/08

Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen Benennung von vornherein ungeeigneter AblehnungsgründeGeltend gemachter Umstand der Vorbefassung

BSG, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen B 2 U 16/20 BH

DRsp Nr. 2020/13938

Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen Benennung von vornherein ungeeigneter Ablehnungsgründe Geltend gemachter Umstand der Vorbefassung

Tenor

Das den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Gesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - B 2 U 2/20 C - werden als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2019 - L 17 U 396/18 WA -, für das Verfahren der Beiordnung eines Notanwalts sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I