LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2017
2 Sa 965/17
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 676/17

Unzumutbare Weisung der Arbeitgeberin zur auswärtigen Arbeitsaufnahme nach Rücknahme einer Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 965/17

DRsp Nr. 2018/6183

Unzumutbare Weisung der Arbeitgeberin zur auswärtigen Arbeitsaufnahme nach Rücknahme einer Kündigung

Eine Weisung des Arbeitgebers, nach Rücknahme einer Kündigung sich am nächsten Tag um 07:00 Uhr früh an einem 170 km entfernten Ort zur Arbeitsaufnahme einzufinden, kann unwirksam, da unzumutbar, sein.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 21.06.2017 - 4 Ca 676/17 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert in der zweiten Instanz zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung gegenüber dem Kläger vom 27. April 2017.

Der Kläger, gelernter Pferdewirt, ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.08.2016 ab diesem Tag als Lagerarbeiter für ein Bruttomonatsgehalt von 2.200,00 Euro bei der Beklagten, einem Logistik-Unternehmen, welches ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, an deren Firmensitz in 15806 Z., Ortsteil N., beschäftigt. Er selbst wohnt in 15838 G., dieser Ort befindet sich ca. 6 km vom Firmensitz entfernt, mit dem Auto in 6 Min. zu erreichen.

Im Arbeitsvertrag befindet sich folgende Klausel: